Steuerreformgesetz 2009

Von | 11. Februar 2009

image Am 10. Februar 2009 passierte die Regierungsvorlage für das Steuerreformgesetz 2009 (StFefG 2009) den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Es handelt sich um Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 in folgenden Teilen:

§1(4) – Unbeschränkte Steuerpflicht für Nicht-Inländer, Anhebung der Grenze für nicht österreichische Einkünfte von 10.000€ auf 11.000€
§2(2) – Einkommen wird nun auch vermindert um den neuen Freibetrag gem. §106a
§3 – Diverse Adaptionen hinsichtlich Verweise auf andere Gesetzesstellen
§3(13b) – Kinderbetreuung bis max. 500€ pro Kind und Kalenderjahr
§4(4)Z.5 – entfällt (Zuwendungen für Forschungsaufgaben usw.)
§4(4)Z.6 – entfällt (Zuwendungen an die Österr. Nationalbibliothek, Museen, usw.)
§4a Z.1 – neu: Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen für Forschungsausgaben usw.
§4a Z.2 – neu: Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen an die Österr. Nationalbibliothek, Museen, usw.
§4a Z.3 – neu: Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen zu begünstigten Zwecken (Spenden)
§4a Z.4 – neu: Voraussetzungen für Spenden-Zuwendungen
§10(1) – Gewinnfreibetrag von 10% auf 13% erhöht (diverse Detailänderungen im Rest des §10 hinsichtlich der Wirtschaftsgüter)
§18(1)Z.5 – Freibetrag für Kirchenbeiträge von 100€ auf 200€ erhöht
§18(1)Z.8 – neu: Freibetrag für Spenden
§33(1) – Steuerfreies Einkommen statt bis 10.000€ nun bis 11.000€, Steuersatzverringerung im Bereich 11.000-25.000€, Anhebung des Steuersatzes im Bereich 25.000-60.000€, dafür jedoch Anhebung der Grenze für den Spitzensteuersatz von 50% von 51.000€ auf 60.000€
§33(3) – Kinderabsetzbetrag erhöht von 50,90€ auf 58,40€
§33(4) Z.3 – Statt bisher Kinderabsetzbetrag für Kinder im gemeinsamen Haushalt in Höhe von 50,90€ bzw. Kinderabsetzbetrag für Kinder mit keiner Haushaltszugehörigkeit von 38,20€ für das zweite bzw. 50,90€ für jedes weitere jetzt neu: Definition des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,90€ für nicht dem Haushalt zugehörigen ersten Kind, für das zweite Kind 43,80€ und für jedes weitere Kind 58,40€.
§34(6) – Außergewöhnliche Belastung wurde erweitert um Aufwendungen für Kinderbetreuung i.S.d. Abs. 9
§34(9) – neu: Aufwendungen für Betreuung von Kindern bis 2.300€ pro Kalenderjahr
§42(1)Z.3 – Einkommensgrenze für Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung von 10.000€ auf 11.000€ angehoben (bzw. wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind von 10.900€ auf 12.000€)
§67(1) – Berechnung der Sonstigen Bezüge, Erhöhung der Freigrenze von 2.000€ auf 2.100€
§77(4) – Berechnung Lohnsteuer von Sonstigen Bezügen, Erhöhung Jahressechstel-Freigrenze von 2.000€ auf 2.100€
§102(3) – Beschränkt Steuerpflichtiger, Hinzurechnungbetrag statt 8.000€ nun 9.000€
§106a – neu: Kinderfreibetrag von 220€ bzw. 132€ jährlich

Hier der Link zur Veröffentlichung durch das BM für Finanzen.

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