Am 10. Februar 2009 passierte die Regierungsvorlage für das Steuerreformgesetz 2009 (StFefG 2009) den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Es handelt sich um Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 in folgenden Teilen:
§1(4) – Unbeschränkte Steuerpflicht für Nicht-Inländer, Anhebung der Grenze für nicht österreichische Einkünfte von 10.000€ auf 11.000€
§2(2) – Einkommen wird nun auch vermindert um den neuen Freibetrag gem. §106a
§3 – Diverse Adaptionen hinsichtlich Verweise auf andere Gesetzesstellen
§3(13b) – Kinderbetreuung bis max. 500€ pro Kind und Kalenderjahr
§4(4)Z.5 – entfällt (Zuwendungen für Forschungsaufgaben usw.)
§4(4)Z.6 – entfällt (Zuwendungen an die Österr. Nationalbibliothek, Museen, usw.)
§4a Z.1 – neu: Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen für Forschungsausgaben usw.
§4a Z.2 – neu: Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen an die Österr. Nationalbibliothek, Museen, usw.
§4a Z.3 – neu: Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen zu begünstigten Zwecken (Spenden)
§4a Z.4 – neu: Voraussetzungen für Spenden-Zuwendungen
§10(1) – Gewinnfreibetrag von 10% auf 13% erhöht (diverse Detailänderungen im Rest des §10 hinsichtlich der Wirtschaftsgüter)
§18(1)Z.5 – Freibetrag für Kirchenbeiträge von 100€ auf 200€ erhöht
§18(1)Z.8 – neu: Freibetrag für Spenden
§33(1) – Steuerfreies Einkommen statt bis 10.000€ nun bis 11.000€, Steuersatzverringerung im Bereich 11.000-25.000€, Anhebung des Steuersatzes im Bereich 25.000-60.000€, dafür jedoch Anhebung der Grenze für den Spitzensteuersatz von 50% von 51.000€ auf 60.000€
§33(3) – Kinderabsetzbetrag erhöht von 50,90€ auf 58,40€
§33(4) Z.3 – Statt bisher Kinderabsetzbetrag für Kinder im gemeinsamen Haushalt in Höhe von 50,90€ bzw. Kinderabsetzbetrag für Kinder mit keiner Haushaltszugehörigkeit von 38,20€ für das zweite bzw. 50,90€ für jedes weitere jetzt neu: Definition des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,90€ für nicht dem Haushalt zugehörigen ersten Kind, für das zweite Kind 43,80€ und für jedes weitere Kind 58,40€.
§34(6) – Außergewöhnliche Belastung wurde erweitert um Aufwendungen für Kinderbetreuung i.S.d. Abs. 9
§34(9) – neu: Aufwendungen für Betreuung von Kindern bis 2.300€ pro Kalenderjahr
§42(1)Z.3 – Einkommensgrenze für Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung von 10.000€ auf 11.000€ angehoben (bzw. wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind von 10.900€ auf 12.000€)
§67(1) – Berechnung der Sonstigen Bezüge, Erhöhung der Freigrenze von 2.000€ auf 2.100€
§77(4) – Berechnung Lohnsteuer von Sonstigen Bezügen, Erhöhung Jahressechstel-Freigrenze von 2.000€ auf 2.100€
§102(3) – Beschränkt Steuerpflichtiger, Hinzurechnungbetrag statt 8.000€ nun 9.000€
§106a – neu: Kinderfreibetrag von 220€ bzw. 132€ jährlich
Hier der Link zur Veröffentlichung durch das BM für Finanzen.