Lieferung von Mobilfunkgeräten
Ab Beginn dieses Jahres wird ja die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (egal ob inländische oder ausländische Lieferungen) als sonstige Leistung behandelt, wenn das ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000,00 beträgt (§19/1e lit.b UStG). Es handelt sich also in diesen Fällen um einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die o.a. Lieferungen umfassen folgende Positionen:… Weiterlesen »