Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen

Von | 20. Februar 2012

image Bei der Prüfung meiner Postings habe ich festgestellt, dass ich zu diesem Thema noch gar nichts geschrieben habe. Das möchte ich hiermit natürlich sofort nachholen, damit diese bereits für Umsätze ab dem Jahr 2002 geltende Bestimmung auch an diesem Ort hier nochmals behandelt wird.

§19 des Umsatzsteuergesetzes sagt: “Erbringt ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist (General- oder Subunternehmer) oder an einen Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Reverse Charge).”

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Zu diesen zählt auch die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Keine Bauleistungen sind Beförderungsleistungen, ausschließlich planerische Leistungen, Vermietung von Geräten und Materiallieferungen.

Beispiel für den “General- oder Subunternehmer”-Fall: Das Unternehmen “Axxaco” beauftragt die Firma “Putz+Co” mit der Reinigung der Innenräumlichkeiten seines Firmengebäudes und Instandhaltung des Firmengeländes. Die Firma “Putz+Co” beauftragt ihrerseits die Firma “Cleanex” mit der Arbeit. In diesem Fall geht die Steuerschuld von der Firma “Cleanex” auf die Firma “Putz+Co” über.

Beispiel für den Fall, dass “üblicherweise selbst” Bauleistungen erbracht werden: Die Firma “Putz+Co” beauftragt die Firma “Cleanex” mit der Reinigung ihres eigenen Firmengebäudes (ist zwar höchst seltsam, soll aber schon passiert sein) – in diesem Fall geht die Steuerschuld ebenfalls von “Cleanex” auf “Putz+Co” über, da die Firma “Putz+Co” unabhängig von dieser Leistung üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.

Üblicherweise selbst Bauleistungen erbringen z.B. Bauspengler, Dachdecker, Installateure, Zimmerer, Fliesenleger, Baumeister, usw. Keine Bauleistungen erbringen jedoch Architekturbüros, Hausverwalter, etc.

In der Rechnung, die der leistende Unternehmer ausstellt, muss sowohl die UID des leistenden als auch des empfangenden Unternehmens angeführt sein. Außerdem muss auf der Rechnung ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld angeführt sein. Die entsprechenden Umsätze müssen gesondert aufgezeichnet und auf der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen werden (wobei sich der Leistungsempfänger die abzuführenden Umsatzsteuer natürlich i.d.R. als Vorsteuer wieder abziehen kann).

Übrigens: domizil+ kann das (fast) vollautomatisch 😉 .

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