Lieferung von Mobilfunkgeräten

Von | 10. April 2012

Ab Beginn dieses Jahres wird ja die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (egal ob inländische oder ausländische Lieferungen) als sonstige Leistung behandelt, wenn das ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000,00 beträgt (§19/1e lit.b UStG). Es handelt sich also in diesen Fällen um einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Die o.a. Lieferungen umfassen folgende Positionen: Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke, andere Telefone (z.B. Walkie-Talkies, CB-Funkgeräte, Satellitentelefone), Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen), Prozessormodule, Verarbeitungseinheiten (Zentraleinheiten).

Der Ausweis auf der Umsatzsteuervoranmeldung hat unter der Kennzahl 66 zu erfolgen, in domizil+ übrigens kann die Steuerung einfach über das Kennzeichen USt-Leistung (Wert 1) erfolgen 😉

Link: Stabilitätsgesetz 2012

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