Heute wurde das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) in der neuen Form beschlossen.
Für Einspeiser ins Stromnetz ergeben sich einige Änderungen – die interessanteste davon ist sicherlich jene zum Thema Netzgebühren, hier wurde unter dem Titel „Versorgungsinfrastrukturbeitrag“ im neuen §75a folgende Regelung getroffen (auszugsweise):
„Einspeiser haben ab 1. Jänner 2027 jährlich einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 zu entrichten. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 kW sind von der Entrichtung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags befreit.“ Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag wird jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festgelegt, die entstehende Belastung pro Einspeiser darf 0,05 Cent pro kWh der eingespeisten Jahresstrommenge nicht übersteigen.
Zu den Begriffsdefinitionen:
Die netzwirksame Leistung (kW) ist die maximale Leistung, die eine Erzeugungsanlage unter Normalbedingungen in das Netz abgeben bzw. einspeisen darf. Diese netzwirksame Leistung ist definiert durch den schwächsten Anlagenteil (in Bezug auf die Leistung).
Die maximale Modulnennleistung ist jene Leistung, die von den Photovoltaikmodulen erzeugt werden kann, entspricht aber nicht der Leistung, die in das Netz eingespeist werden darf. Diese wird durch die netzwirksame Leistung bestimmt. Die Modulnennleistung der Anlage darf beliebig hoch sein und somit kann auch kundenseitig eine größerer Anlage errichtet werden, solange technisch sichergestellt ist, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als die zu diesem Zeitpunkt vertragliche Leistung in das Netz eingespeist wird.
Alle weiteren Neuigkeiten aus dem ElWG sind in einer ausgezeichneten Übersicht auf der
Seite der Photovoltaic Austria nachzulesen.
Quellen:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/123/fnameorig_1729685.html (Gesetzestext)
https://pvaustria.at/elwg-das-wichtigste-im-uberblick-fur-den-pv-und-speicherbereich/
https://www.e-netze.at/Strom/Erzeugungsanlagen/Default.aspx
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