Das neue MieWeG – 5. MILG

Von | 21. März 2026

scott-graham-5fNmWej4tAA-unsplashSeit 1.1.2026 ist das neue mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz in Kraft. Dieses enthält auch das MieWeG (Mieten-Wertsicherungsgesetz), ebenso neu das ZIAG (Zivilrechtliches Indexierungsanpassungsgesetz, BGBl I 2025/110).

Dem MieWeG (und somit dem 5. MILG) unterliegen alle Mietverträge (Kategoriemiete, Richtwert-Mietzins u. angemessener Hauptmietzins nach § 16 MRG) im Voll- u. Teilanwendungsbereich des MRG (Mietrechtsgesetz) sowie der angemessene Mietzins gemäß § 13 Abs 4 WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz).

Die wichtigsten Änderungen durch dieses neue Gesetz:
– Verlängerung der Mietvertrags-Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre
– die sogenannte “Mietpreisbremse”, zu der es hier einige Informationen geben soll

Begrenzung der Wertsicherung

  • Die Wertsicherung (Erhöhung des Mietzinses) erfolgt nun immer jährlich am 1.4. aufgrund Vergleich der VPI-Jahresdurchschnittswerte des VPI des Vorjahres zum vorangegangenen Jahr. Sollte dieser Durchschnittsprozentsatz 3% übersteigen dann nur 50% des übersteigenden Betrages.
  • 1.4.2026: Vergleich auf der Grundlage des Jahresdurchschnittswerts eines VPIs vom Vorjahr zum vorangegangenem Jahr w.o., mit maximaler Erhöhung von 1% jährlich – nur im Vollanwendungsbereich des MRG
  • 1.4.2027 Vergleich auf der Grundlage des Jahresdurchschnittswerts eines VPIs vom Vorjahr zum vorangegangenem Jahr w.o., mit maximaler Erhöhung von 2% jährlich – nur im Vollanwendungsbereich des MRG
  • ab 1.4.2028 auch im Vollanwendungsbereich des MRG wieder die generelle Regelung (bei Übersteigen von 3% die Hälfte des übersteigenden Betrages)

Die durchschnittliche Veränderung des VPI ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte, somit also der Durchschnittswerte des Vorjahres und des Vorvorjahres (§ 1 Abs 2 Z 1 Satz 2 MieWeG). Es müssen die von der Bundesanstalt Statistik Österreich mit 1 Nachkommastelle publizierten Jahresdurchschnittswerte verwendet werden.

Hinweis: Bei dieser Begrenzung der Wertsicherung handelt es sich wirklich nur um eine Begrenzung! Das heißt: Sollte das Ergebnis einer vertraglich vereinbarten Wertsicherung einen geringeren Mietzins ergeben, dann ist dieser relevant – das MieWeG beschränkt lediglich auf eine Obergrenze hin.

 

Parallel-Berechnung (2-facher Begrenzungsmechanismus)

Grundsätzlich gilt das Berechnungsmodell wie oben angeführt (Wertsicherung jeweils per 1.4. mit dem Vergleich des Jahresdurchschnitts-Index).

Ergäbe sich allerdings aufgrund der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung die Erhöhung zu einem anderen schon vorher liegenden Termin, so muss damit bis zum darauffolgenden 1.4. gewartet werden, wobei die Wertsicherung in diesem Zeitraum aber nicht weiterlaufen darf. Die Wertsicherung wird somit „eingefroren“.

Beispiel: Aufgrund der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung würde sich im August 2026 eine Erhöhung des Mietzinses ergeben. Diese Erhöhung darf gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Satz 1 MieWeG in Verbindung mit § 1 Abs 4 Satz 2 MieWeG erst zum 1. April 2027 geltend gemacht werden, und zwar in jenem Ausmaß, das sich nach der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung bereits im August 2026 ergeben hätte.

Die Erhöhung ist allerdings nur in jenem Ausmaß zulässig, das sich durch die o.a. Begrenzung der Wert­siche­rung ergibt (max. 3% und 50% des übersteigenden Betrages sowie Einschleifregelungen für 2026 und 2027). Achtung: die Einschleifregelungen für 2026 und 2027 gelten nur für die MRG-Mieten und nicht für die angemessene Miete lt. WGG.

Beispielhafte Berechnungsschritte
Schritt 1:
Zunächst muss anhand der konkret vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt der Vermieter welche Mietzinserhöhung (etwa nach § 13 Abs 4 WGG) verlangen könnte. Sobald der Vermieter nach der mietvertraglichen Regelung die Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses/des Entgelts hat, wird die Erhöhung auf diesem Niveau „eingefroren“. Die Anhebung darf nämlich frühestens am darauffolgenden 1. April erfolgen. Wenn sich z.B. nach dem Mietvertrag eine Erhöhung schon zum 1.7.2026 ergeben würde, muss der Vermieter zuwarten und kann eine Erhöhung laut der obig dargelegten Parallelrechnung erst zum 1.4.2027 begehren. In den dazwischenliegenden Monaten darf der Hauptmietzins nicht erhöht werden.
Schritt 2:
Parallel ist sodann zu prüfen, auf welches prozentuelle Ausmaß der Zinserhöhung (gegenüber dem Vertragsabschluss oder gegenüber der letzten Valorisierung) die Zinserhöhung nach den Begrenzungsrege­lungen des MieWeG per 1. April beschränkt ist.
Schritt 3 – damit ergibt sich:
Variante A
Wenn das Ergebnis der Berechnung nach dem MieWeG unter der eigentlichen Wertsicherungsberechnung nach der mietvertraglichen Wertsicherungsvereinbarung liegt, ist die Zinserhöhung zum 1. April mit dem Resultat nach dem MieWeG begrenzt.
Variante B
Wenn aber die Wertsicherungsberechnung laut dem Mietvertrag unter den Grenzen des MieWeG liegt, wird die gesetzliche Erhöhungsbegrenzung nach dem MieWeG gar nicht schlagend, und es bleibt bei der vertraglichen Berechnung , die zum 1. April vorgeschrieben werden darf.

 

Anteilige Wertsicherung im ersten Jahr (bei Neuverträgen)

Nachdem das MieWeG vorsieht, dass eine Änderung des Mietzinses zunächst am 1. April des vollen Kalenderjahres nach Vertragsabschluss erfolgt (§ 1 Abs 2 Z 1 Satz 1 MieWeG), findet die erste Änderung des Mietzinses erst in dem dem Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahr statt.

Beispiel: Wird im Jänner 2026 ein Mietvertrag abgeschlossen, so erfolgt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Satz 1 MieWeG die erste Änderung des Mietzinses am 1. April 2027

Allerdings: Bei einem Vertragsabschluss im Dezember ergibt sich aufgrund der „Aliquotierungsregel“ des § 1 Abs 2 Z 2 MieWeG (siehe unten), dass die erste Änderung des Mietzinses gar erst zu dem dem Vertragsabschluss zweitfolgenden 1. April erfolgt.

Es ergibt sich somit dadurch die Regel einer Aliquotierung (im mittlerweile eingebürgerten Fachjargon auch “Einfädeln” genannt).
Bei der ersten Valorisierung nach Vertragsabschluss ist die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 (oder des an seine Stelle tretenden Index) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Anzahl der vollen nach Vertragsabschluss verstrichenen Monate des vor dem Valorisierungszeitpunkt liegenden Kalenderjahres zu zwölf Monaten entspricht (§ 1 Abs 2 Z 2 MieWeG).
Das Jahr des Vertragsabschlusses wird somit als „Rumpfjahr“ betrachtet, für welches im Sinne einer „Aliquotierung“ bei der Berechnung der Änderung des Mietzinses nur die vollen Monate des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses, die nach dem Vertragsabschluss liegen, berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Aliquotierungsregel des § 1 Abs 2 Z 2 MieWeG ist stets der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht jener des Vertragsbeginns.

Ich möchte hier von Beispielen Abstand nehmen um die Thematik hier nicht noch mehr zu ver-komplizieren.

 

Sonstiges

Zu beachten ist, dass bei Schwellwert-Vereinbarungen mehrere Jahre zu berücksichtigen und die Änderungen somit dann periodengerecht (unter Berücksichtigung der Anhebungsgrenzen des MieWeG) zu ermitteln sind. Dadurch kann natürlich auch die Situation entstehen, dass die Anhebung in einem höheren Ausmaß erfolgt als die jährliche Begrenzung durch das MieWeG.

Obwohl das MieWeG grundsätzlich nur für Verträge anwendbar ist die ab 1.1.2026 abgeschlossen werden ist der Begrenzungsmechanismus des § 1 MieWeG auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2026 geschlossen wurden und gilt für Erhöhungen, die ab dem 1. Jänner 2026 eintreten oder eingetreten wären (§ 4 Abs 2 Satz 1 MieWeG), d.h. die o.a. Parallel-Rechnung gilt auch für Altverträge. Auch für den Einstieg dieser Altverträge in die Berechnungslogik gibt es eigene Vorschriften, die ich hier aus Übersichtlichkeitsgründen im Detail nicht ausführen möchte.

Während bei der Berechnung der jährlichen prozentuellen Erhöhung mit einer Genauigkeit von 5 Nachkommastellen zu rechnen ist, muss bei der Berechnung des neuen Mietzinses beachtet werden, dass Beträge die einen halben Cent nicht übersteigen auf den nächstniedrigen Cent abgerundet werden (§ 1(2)Z.3 MieWeG).

 

Fazit

In der praktischen Umsetzung ein mittelmäßiger Wahnsinn, schwer zu administrieren und für den Mieter wohl kaum nachvollziehbar. Für Vermieter natürlich ein Eingriff in die Absicherung zukünftiger Einnahmen und für den Mieter imho eher kaum eine Ersparnis. Vermieter und Hausverwalter werden mit dieser Regelung wohl auf eine harte Herausforderung gestellt.

Etwaige Kommentare, Anregungen und Fragen dürfen gerne über die Kommentarfunktion gepostet werden.

Und übrigens: domizil+ kann das alles Smile

Links:
Parlament Österreich
Artikel-Gewinn
Artikel ÖVI
Informationen der WKO

Foto von Scott Graham auf Unsplash

Breitenauer Grenzwanderweg

Von | 18. März 2026

gwwDie eigene Gemeindegrenze zu kennen oder zu erforschen ist eine spannende Aufgabe.

Im Falle der Gemeinde Breitenau/Steinfeld geht das ganz einfach – mit dem Breitenauer Grenzwanderweg. Er führt so nah wie möglich entlang der Grenze rund um das Breitenauer Gemeindegebiet, beschränkt sich auf öffentlich zugängliche Wege bzw. Straßen und zeigt eindrucksvoll den – manchmal auch etwas eigenwilligen – Verlauf der Grenzziehung. Genial geeignet zum Wandern oder Laufen.

Der Beitrag zum Grenzwanderweg ist vor kurzem auf www.laufundgeh.at erschienen – dort gibt es auch alle Details dazu.

GPX-Tracks mitnehmen II

Von | 15. März 2026

Ich habe hier ja schon vor recht langer Zeit einen Beitrag zu diesem Thema verfasst. Inzwischen ist viel Zeit vergangen und das Verwenden von GPX-Track bzw. Routen am Handy ist noch einfacher als früher. Hier eine Anleitung meiner persönlichen Best-Practice zum Nachmachen.

OSMAnd

osmand-iconAktuell kann ich die App OSMAnd (steht für “OpenStreetMap Automated Navigation Directions”) empfehlen – diese ist verfügbar für Android (hier) und iOS (hier). Es gibt von der App zwar eine kostenpflichtige Version, die kostenfreie Version ist aber für die meisten Standard-Verwendungszwecke ausreichend, es sind 7 Kartendownloads (Länder/Regionen) inkludiert. Für Android ist es auch möglich, die erweiterte (eigentlich kostenpflichtige) Version OsmAnd+ kostenlos zu installieren und zu verwenden – diese ist über den F-Droid-Store erhältlich (dazu muss F-Droid installiert werden und der Download von OsmAnd von dort erfolgen – Achtung, der Name der App variiert immer ein wenig, meistens ist die verfügbare Plus-Version mit OsmAnd~ angeführt).

Die App ist für den Offline-Betrieb ausgelegt (somit super geeignet für Gebiete mit schlechter bzw. überhaupt keiner Internet-Verbindung) und verwendet heruntergeladene OpenStreetMap-Karten, eine ausführliche Hilfe zur App gibt es auf der Seite von OsmAnd.

 

So – nun zu den Tracks…

Immer noch die einfachste Lösung ist, eine GPX-Datei von einer Webseite herunterzuladen und danach (ev. aus dem Download-Ordner) mit OSMAnd zu öffnen. Der Track wird dabei in OSMAnd importiert und sofort angezeigt.
Alternativ kann ein Track natürlich auch auf verschiedene andere Arten auf das Handy gebracht werden, z.B. über Dropbox, Google Drive, Microsoft Onedrive, ein eigenes NAS oder einen anderen Cloud-Anbieter.

Und so wird der Track importiert:

osmand_routeplanen1

und hier je nach Wunsch: Track öffnen oder importieren…

osmand_routeplanen2

 

Und wie lässt sich ein vorhandener Track öffnen und navigieren?
Karte links oben klicken:

osmand-navi1

Tracks öffnen:

osmand-navi2
– anzuzeigenden Track auswählen (bzw. nicht mehr anzuzeigenden Track abwählen)
– danach ev. die Navigation starten

Gemini in Chrome

Von | 28. Februar 2026

geminiGemini in Chrome wird für alle berechtigten Mac- und Windows-Nutzer in den USA eingeführt deren Chrome-Sprache auf Englisch eingestellt ist. Mittlerweile taucht der Button in Chrome auch schon in Europaland auf.

Es ist ja sicherlich angenehm, zeitsparend und bequem wenn man sich die Features ansieht, die Gemini im Browser für den Benutzer bietet. Ich will ja nicht paranoid sein, aber alle seine URLs und Karteikarteninhalte an Google zu senden finde ich doch etwas bedenklich. Möchte trotzdem nicht wissen, wieviel Prozent der User das in Zukunft nutzen und verwenden werden (und damit ihre sensitiven Daten an Google übertragen)…

Link: Gemini in Chrome – KI-Unterstützung direkt im Browser

Strom Netzentgelte Teil 3

Von | 10. Februar 2026

stromIn Ergänzung zu meinen Erläuterungen zu den Strom-Netzentgelten der Netz NÖ in meinen Postings “Strom-Netzentgelte Spitzenleistung” und “Strom-Netzentgelte Spitzenkosten” möchte ich heute noch eine kleine weitere Kosten-Facette zu diesem Thema abschließend dokumentieren.

Erfolgt nämlich die Vorschreibung der Netzkosten-Messleistung nach gemessener Leistung (zu den Nachteilen dieser Vorschreibungsvariante habe ich in den o.a. Postings ja schon berichtet) gibt es noch eine zusätzliche Kostenkomponente, die einem auf kalten Fuß erwischen kann.

Zu Beginn des neuen Abrechnungsjahres erfolgt nämlich die Ermittlung des arithmetischen Mittelwerts der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des letzten Abrechnungsjahres in kW. Und dieser – möglicherweise erhöhte Wert – gilt dann als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung – es hat sich dadurch “der Leistungsbedarf für die Anlage erhöht”.
Liegt das bisher vereinbarte Ausmaß unter diesem kW-Wert, dann wird auf den neuen Wert erhöht. Und diese Erhöhung schlägt sich mit einem nicht unwesentlichen Betrag von 210,65€ pro kW zu Buche.

Wird also bei einem bisher “vereinbarten” Ausmaß der Netznutzung in der Höhe von z.B. 4 kW nun ein neues rechnerisches Mittel von 5 kW errechnet, ergibt sich sofort eine Neueinstufung und Vorschreibung des o.a. Betrages für die Erhöhung um 1 kW in der Netzebene 7  in der Höhe von 210,65€ (oder auch um mehr sollte sich ein noch höherer neuer Mittelwert ergeben).

Ich kann an dieser Stelle nur wiederholen, dass sich eine Einstufung der Vorschreibung des Entgelts für Messleistung nach gemessener Leistung durch die Netz NÖ finanziell extrem nachteilig auswirken kann und möchte hier wirklich darauf hinweisen darauf zu achten, bei der Errichtung einer PV-Anlage die Leistungsgrenze peinlich zu beachten um nicht Gefahr zu laufen in diesen Verrechnungsmodus zu geraten.

Weiters bleibt zu hoffen, dass hier wirklich bald eine Harmonisierung und Gleichstellung aller Netzkunden in Niederösterreich herbeigeführt wird, um diese eklatante Ungleichbehandlung verschiedener privater Netzbezieher zu beseitigen.

Link: Informations- und Preisblatt Strom Systemnutzungsentgelte, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben, Leistungspreis pro kW Erhöhung der Anschlussleistung siehe Netzbereitstellungsentgelt
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Strom-Netzentgelte Spitzenkosten

Von | 1. Februar 2026

strommastIm April des letzten Jahres habe ich ja schon zum Thema Verrechnung der Spitzenleistung bei Strom-Netzentgelten berichtet. Das zu bezahlende Netznutzungsentgelt setzt sich ja aus einer verbrauchsabhängigen Komponente in Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) zusammen und einer Komponente für die Messleistung – und genau darum ging es in diesem Beitrag. Die Netzkosten stiegen ja im Jahr 2025 ziemlich an und wie sich diese zusammensetzen, vor allem dann wenn sich das Entgelt für die Messleistung nach gemessener Leistung errechnet, habe ich in dem Beitrag behandelt.

Heute einige Erläuterungen wo und in welchem Fall es überhaupt zu einer Verrechnung nach gemessener Leistung kommt.

Dies ist nämlich dann der Fall, wenn in Haushalten größere Verbraucher oder Photovoltaikanlagen vorhanden sind. Die Grenze, ab wann es sich um solche Haushalte handelt, wird von den verschiedenen Netzbetreibern durchaus unterschiedlich gehandhabt bzw. in ihren AGBs festgelegt – eine gute Übersicht dazu findet man in diesem Informationsblatt der PV Austria. Die Netz Niederösterreich zum Beispiel ist hier sehr rigoros in ihren Vorgaben, da diese in ihren AGBs (bzw. ANBs) definiert, dass durch die Installation einer PV-Anlage mit einer Nennscheinleistung größer 15 kVA die Verrechnung auf gemessene Leistung umgestellt wird (was bei mir aufgrund meiner beiden Wechselrichter mit einer Gesamt-Scheinleistung von 16,5 kVA der Fall ist).

Es erfolgt dann nicht mehr die Verrechnung einer Pauschale (2026 sind dies im Netz Niederösterreich 54,00€ netto pro Jahr in Netzebene 7 – Link zur Verordnung siehe unten), sondern eine Verrechnung „nach gemessener Leistung“. Im Bundesland Niederösterreich bedeutet das, dass für Netzebene 7 ein Preis von 0,153534€ pro kW u. Tag (2025: 0,143342€) zur Verrechnung kommt und – wie ich in meinem o.a. Blogbeitrag schon beschrieben habe – dies mit diversen monatlichen Spitzen durchaus ein Vielfaches zur Pauschalverrechnung ausmachen kann.
Beispiel: 1 Tag im Monat mit einer Leistungsspitze von 14 kW bedeutet für diesen Abrechnungsmonat 14 x 0,153534 x 31 = 66,63€ netto, also nur für 1 Monat!

An diesem Beispiel kann man sehen, dass der jährliche Leistungspreis in diesem Fall ungefähr 6- bis 10-fach so hoch ist wie ohne gemessenen Leistungstarif. Die Netzbetreiber aller anderen Bundesländer haben hier weit höhere Grenzwerte – siehe Übersicht der PV Austria unten.

Grundsätzlich handelt es sich hier natürlich um eine Ungleichberechtigung v.a. für kleine PV-Betreiber, denn die generelle Idee einer Abrechnung nach gemessener Leistung war sicherlich für den Bereich von Großerzeugern/-verbrauchern angedacht. Aber auch wenn diese Verrechnung für kleinere Stromerzeuger/-bezieher angewendet werden sollte, würde es Sinn machen generell für alle Haushalte auf gemessene Leistung (mit einem kleineren Verrechnungspreis) umzustellen. Hier hat auch die E-Control bereits im Jahr 2017 den Versuch gestartet, eine Harmonisierung der Netzentgeltstruktur im Sinne einer Gleichbehandlung aller Systembenutzer herbeizuführen (Link siehe unten). Allerdings waren hier bis jetzt noch keine entsprechenden Erfolge zu verzeichnen.

Bleibt nur mein schon letztens angesprochener Hinweis, einerseits bei der Installation einer PV-Anlage auf diesen Grenzwert zu achten und andererseits bei Verrechnung nach gemessener Leistung die monatliche Leistungsspitze (sofern möglich in seiner Hausautomation) im Auge zu behalten.

Links:
Übersicht/Informationsblatt der PV Austria zum Thema
Systemnutzung-Entgelteverordnung SNE-V 2018 – Novelle 2026
Systemnutzung-Entgelteverordnung gültig für 2025
Energie Steiermark – gute Quelle für Download diverser Verordnungen und Vorschriften
E-Control – Debatte Leistungsmessung
E-Control – kurze FAQ-Frage-Antwort zum Thema
Foren-Link NetzNÖ Netzgebühren NE7 Leistungsmessung vs. Ohne Leistungsmessung – Seite 2 | PV-Forum auf energiesparhaus.at
Foren-Link Leistungsmessung (Netz NÖ) – Österreich – Photovoltaikforum
ElWG wurde beschlossen, ich habe hier berichtet
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USt-Senkung 2026

Von | 18. Januar 2026

brotDie Senkung der Umsatzsteuer für Grundnahrungsmittel soll – lt. Beschlussfassung der Regierung bei der Klausur letzte Woche – ab Mitte 2026 auf „unter“ 5 Prozent erfolgen. Die exakte fixe Definition bei welchen Nahrungsmitteln es sich um Grundnahrungsmittel handelt ist hier natürlich abzuwarten, Fixstarter werden aber Milch, Milchprodukte, Eier, Brot, Gemüse und Obst sein. Für diese Steuersenkung ist eine Gegenfinanzierung in der Höhe von 400 Mio. reserviert. Nach diesem Volumen soll sich auch die genaue Auswahl des Warenkorbes für die Produkte mit reduziertem Steuersatz richten.

Warum der Steuersatz unterhalb von fünf Prozent angesiedelt sein muss hat den Grund, dass es nur zwei begünstigte Steuersätze geben darf die ja derzeit in Österreich mit 10% (Lebensmittel, Miete, etc.) und 13% (Blumen, Holz, Tiere usw.) schon vorhanden sind. Für Prozentsätze unterhalb von 5% gilt diese EU-Vorgabe nicht und es ist daher möglich einen entsprechend niedrigen zusätzlichen Steuersatz zu „erfinden“.

Eine generelle Umsatzsteuerreduktion auf 5% für alle Nahrungsmittel (wie vielfach vorgeschlagen) würde laut Österr. Nationalbank zwar eine einmalige Senkung der Inflation von ca. 0,5% nach sich ziehen, aber auch eine entsprechend hohe und deshalb nicht mögliche Gegenfinanzierung (in einer Höhe von ca. 1,3 Mrd.) erfordern.

Fraglich ist natürlich, über welche Zeitspanne hinweg die Lebensmittelhändler diese jetzt vorgesehene Steuersenkung auch wirklich an den Verbraucher weitergeben, die offizielle erste Stellungnahme des Österreichischen Handelsverbandes definierte es so: „…werden die Effekte dieser Steuersenkung nach Möglichkeit 1:1 an unsere Kundinnen und Kunden weitergeben…“.

Die 400 Millionen Euro Gegenfinanzierung sollen einerseits aus einer neuen Abgabe für Pakete aus Drittstaaten und andererseits aus einer neuen Abgabe auf nicht recycelbares Plastik für Unternehmen kommen (sofern dies genügt, sonst sind hier noch andere steuerliche Ideen vorgesehen, z.B. die Anhebung der Luxus-Tangente für Firmen-PKW).

Es bleibt also spannend wie das weitergeht – hier jedenfalls noch ein Tipp für Preisportale die für den täglichen Preisvergleich verwendet werden können/sollten:  preiserunter.at, Preisradar und  und heisse-preise.io.

Abgehört vom ukrainischen Geheimdienst

Von | 10. Januar 2026

Der ukrainische Geheimdienst hat tausende Telefongespräche russischer Soldaten mit ihren Familien abgehört. Die Anrufe von der Front sind ein erschütterndes Zeugnis der Grausamkeit des Krieges. Der Dokumentarfilm stellt den Gesprächen Bilder der Zerstörung gegenüber, aber auch des Alltags der ukrainischen Bevölkerung, die versucht, den Belastungen standzuhalten.

Die Doku “Abgehört vom ukrainischen GEHEIMDIENST“ auf ARTE.de (Dokumentarfilm von Oksana Karpovych, CDN/F/UA 2024, 91 Min) ist “starker Tobak” und hat meinen heutigen Tag nicht heller gemacht. Sie zeigt eindrucksvoll das Leid auf allen Seiten – passend zum Beginn des neuen Jahres vielleicht ein Anlass über verschiedene Dinge nachzudenken…
Den Film sollte man sich jedenfalls nicht bei schlechter Gemütsverfassung ansehen – ist noch bis 17.12.2026 verfügbar.

Abgehört vom ukrainischen GEHEIMDIENST | Doku HD Reupload | ARTE

MS Lens wird eingestellt…

Von | 27. Dezember 2025

lensDie wirklich tolle Microsoft-Dokumenten-Scanner-App MS Lens wird im Herbst eingestellt. Ab Mitte Dezember 2025 sollte sie eigentlich schon nicht mehr funktionieren (lt. MS), sie ist momentan aber noch immer in den App-Stores verfügbar…

Jedenfalls finde ich das wirklich schade, weil sie im Vergleich zu anderen Produkten einfach und auch intuitiv gut funktioniert. Microsoft stellt dafür dann den Microsoft-365-Copilot zur Verfügung – mal sehen, jetzt schon ist jedenfalls in den Funktionen mit Abstrichen zu rechnen, siehe Artikel auf heise online.

In diesem Artikel wird als Alternative die Google Drive App bzw. Google Files (unter Android) empfohlen, beide Apps arbeiten aber im (nicht immer empfehlenswerten) Google-Biotop. Unter iOS wird die Apple-Notiz-App empfohlen – wie gesagt, man wird sehen. Jedenfalls heißt es da, sich rechtzeitig nach einem guten Ersatz umzusehen (und vielleicht sollte man einfach mal seine Standard-Foto-App genauer ansehen – so manche hat auch einen Dokumente-Modus, den ich selbst in letzter Zeit in Anbetracht einer Alternative sehr intensiv nutze…).

Frohe Weihnachten

Von | 24. Dezember 2025

Ein besinnliches Fest und frohe Feiertage und auch diesmal wieder ein feines Liedchen zu Weihnachten.

Elli und Toni mit dem Christmas Song – Raveonettes (Reina del Cid cover)

The Christmas Song - Raveonettes (Reina del Cid cover)

PS.: Die Weihnachtsfenster aus Breitenau sind im Original-Beitrag ergänzt…

Die Gfieder-Kerze

Von | 21. Dezember 2025

kerze1Aus gegebenem Anlass – weil der Sternlauf wieder mal am Programm stand:

Bereits zum 8. Mal erstrahlt die Advent-Kerze am Gfieder und ist weit über das Schwarzatal sichtbar. Die größte Adventkerze Niederösterreichs wurde – wie jedes Jahr – Ende November auf der Gfiederwarte – die 2004 neu errichtet wurde – entzündet und erstrahlt bis 6. Jänner in ihrem Glanz. Der ÖTK Ternitz sorgt für die nun schon langjährige und – wie ich denke – sehr schöne Tradition.

kerze2

Und fast vergessen – hier dazupassend – der Gfiederklang Weihnachten 2025…

Gfiederklang Weihnachten 2025

ElWG neu beschlossen

Von | 12. Dezember 2025

netzHeute wurde das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) in der neuen Form beschlossen.

Für Einspeiser ins Stromnetz ergeben sich einige Änderungen – die interessanteste davon ist sicherlich jene zum Thema Netzgebühren, hier wurde unter dem Titel „Versorgungsinfrastrukturbeitrag“ im neuen §75a folgende Regelung getroffen (auszugsweise):

„Einspeiser haben ab 1. Jänner 2027 jährlich einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 zu entrichten. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 kW sind von der Entrichtung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags befreit.“ Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag wird jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festgelegt, die entstehende Belastung pro Einspeiser darf 0,05 Cent pro kWh der eingespeisten Jahresstrommenge nicht übersteigen.

Zu den Begriffsdefinitionen:
Die netzwirksame Leistung (kW) ist die maximale Leistung, die eine Erzeugungsanlage unter Normalbedingungen in das Netz abgeben bzw. einspeisen darf. Diese netzwirksame Leistung ist definiert durch den schwächsten Anlagenteil (in Bezug auf die Leistung).

Die maximale Modulnennleistung ist jene Leistung, die von den Photovoltaikmodulen erzeugt werden kann, entspricht aber nicht der Leistung, die in das Netz eingespeist werden darf. Diese wird durch die netzwirksame Leistung bestimmt. Die Modulnennleistung der Anlage darf beliebig hoch sein und somit kann auch kundenseitig eine größerer Anlage errichtet werden, solange technisch sichergestellt ist, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als die zu diesem Zeitpunkt vertragliche Leistung in das Netz eingespeist wird.

Alle weiteren Neuigkeiten aus dem ElWG sind in einer ausgezeichneten Übersicht auf der
Seite der Photovoltaic Austria nachzulesen.

Quellen:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/123/fnameorig_1729685.html (Gesetzestext)
https://pvaustria.at/elwg-das-wichtigste-im-uberblick-fur-den-pv-und-speicherbereich/
https://www.e-netze.at/Strom/Erzeugungsanlagen/Default.aspx
Foto von Andrey Metelev auf Unsplash

Adventfenster 2025 Breitenau

Von | 30. November 2025

Ab morgen ist es ja soweit – und nachdem ich auch heuer keinen Online-Fund zum Thema erzielen konnte: Hier ist die Übersicht der Adventfenster 2025 von Breitenau am Steinfeld.
Jedes Fenster ist sicherlich einen Besuch wert – für alle die die Vorweihnachtszeit für Bewegung nützen möchten. Kleiner Werbe-Hinweis: ein Einstieg in den diesjährigen Adventkalender von laufundgeh.at ist auch im Dezember noch jederzeit möglich!

Wenn es gelingt, werden hier auch die Fotos der einzelnen Weihnachtsfenster (wie im Vorjahr) folgen…
Winking smile

Und hier der offizielle Adventkalender


edit/24.12.2025: Natürlich konnten wir auch heuer wieder alle Fenster besuchen, hier lassen wir sie nochmal Revue passieren…

01
Schwarzauerstraße 17

02
Blumengasse 20

03
Am Stadtweg Block 4

04
Weidengasse 11

05
Alte Landstraße 36

06
Neunkirchnerstraße 71

07
Schwarzauerstraße 25

08
Feuerwehr (ab 16:00 Uhr Punsch, Kekse u. mehr)

09
Sportgasse 22

10
Weinfeldgasse 33

11
Schwarzer Weg 6

12
Weinfeldgasse 28

13
Mollramergasse 8 ab 16:00 Uhr bei Mesut Akyol (Punsch, Kekse, Veggie Snacks, Musik von TinaMar & Silvia. Andi Lierzer, Jack (Exil Records) und Räumungen Lagler sorgen für einen Vintage Markt, DJ Soundvibes.Chiquitamann, DJ Alex (Jazzpunk Wiesen), Spendenmöglichkeit f. Michaela/Andreas Wendl Ternitz)

14
Kurze Gasse 6

15
Raxgasse 3c

16
Egartgasse 1

17
Kleegasse 9

18
Weinfeldgasse 23

19
Neunkirchnerstraße 25

20
Raxgasse 3a (ab 16:00 Uhr Punsch, Kekse u. Spendenmöglichkeit f.d. St. Anna Kinderspital)

21
Egartgasse 9

22
Alte Landstraße 5

23
Hans-Czettel-Hof Block 2

24
Steinfeldzentrum