Im aktuellen Umsatzsteuerprotokoll zum heurigen Salzburger Steuerdialog hat sich die Finanzverwaltung konkret zur Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit bei Investitionskosten für eine Fotovoltaikanlage geäußert. Fazit der Aussage ist, dass eine Unternehmereigenschaft nur dann gegeben ist, wenn die Menge der mit der Anlage erzeugten Energie mindestens doppelt so groß als die Menge des eigenverbrauchten Stroms ist. Aufgrund dieser Rechtsansicht ist davon auszugehen, dass für die Errichtung der Mehrzahl der aufgrund der derzeit vorliegenden Förderungsbedingungen errichteten Anlagen derzeit die Vorsteuerabzugsmöglichkeit durch die Finanz versagt wird. Es gilt hier also aufzupassen, damit eine etwaige Rentabilitätsrechnung nicht von falschen Voraussetzungen ausgeht.