Sonderausgaben 2016

Von | 20. Oktober 2015

Ab 2016 gilt: die Geltendmachung bestimmter Sonderausgaben (sog. “Topfsonderausgaben” nach §18/1) wird eingeschränkt, es betrifft dies u.a. freiwillige Kranken-, Unfall- od. Pensionsversicherungen, Lebensversicherungen und Ausgaben zur Schaffung und Sanierung von Wohnraum.

  • Gibt es bestehende Verträge, dann sind diese noch fünf Jahre lang absetzbar (Veranlagung 2016 bis 2020)
  • Sonderausgaben aufgrund neuer Verträge oder Ausgaben ab dem 1.1.2016 sind nicht mehr absetzbar
  • Das Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60€ wird 2020 das letzte Mal berücksichtigt

Ausgenommen von dieser Regelung sind

  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung
  • Beiträge an Versorgungs- u. Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbst. Erwerbstätigen sowie die Verteilung derartiger Einmalprämien auf 10 Jahre

Fazit:

Neue Versicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung/Sanierung sind ab 1.1.2016 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, bestehende Verträge (z.B. auch Darlehensrückzahlung für fremdfinanzierte Bau-/Sanierungskosten) können letztmalig mit Veranlagungsjahr 2020 geltend gemacht werden.

Hinweis zur automatischen Datenübermittlung von Spenden, Kirchenbeiträgen und Versicherungsprämien an das Finanzamt: Für nach dem Jahr 2016 geleistete Beträge müssen von Organisationen mit festen örtlichen Einrichtungen im Inland die Zahlungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dies erfolgt erstmalig im Jahr 2018 und ist dann somit automatisiert und muss vom Steuerpflichtigen nicht mehr getrennt nachgewiesen werden.

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