"Bankenpaket": Kontenregister, Konteneinschau, Meldepflicht

Von | 29. November 2015

image Kontenregister: Einrichtung eines automationsunterstützten Kontenregisters beim BMF über Konten und Depots mit Aufbewahrung der Daten 10 Jahre nach Konten-/Depotschließung, die Daten müssen von den Kreditinstituten (über FinanzOnline) gemeldet werden. Es handelt sich nur um die Bekanntgabe der Existenz von Konten/Depots und keiner Kontenstände. Die Übermittlung hat laufend zu erfolgen, beginnend mit 1.3.2015. Einsicht in und Auskunft aus dem Kontenregister ist neben den bisher gerichtlich schon erlaubten Fällen nun auch für die Abgabenbehörde des Bundes möglich, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Jede Abfrage muss protokolliert werden, der Betroffene muss über eine durchgeführte Kontenregister-Einsicht verständigt werden.

Konteneinschau: Kontoöffnung auf Verlangen der Abgabenbehörde nach Bewilligung durch eines Einzelrichters des Bundesfinanzgerichtes. Eine Einschau durch die Abgabenbehörde wäre z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung möglich, wenn sich der Abgabenpflichtige weigert, die vollständigen Kontenunterlagen herauszugeben.

Meldepflicht: Kreditinstitute sind verpflichtet, alle Kapitalab- und zuflüsse von Konten/Depots von natürlichen Personen ab einem Betrag von 50.000€ über FinanzOnline zu melden, wobei mehrere offensichtlich miteinander verbundene Zahlungen zusammengerechnet werden.

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