Seit der Steuerreform 2016 haben sich ja einige Änderungen bezüglich Vereinsfeste ergeben. Hier die Zusammenfassung dieser Regelungen und am Ende des Artikels die aktuellen News:
Ein “kleines Vereinsfest” ist immer dann steuerlich begünstigt, wenn der Verein nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet ist. Die Erleichterungen stehen allerdings nur dann zu, wenn es sich um sogenannte entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt.
Ein “kleines Vereinsfest” liegt demnach dann vor, wenn
- die Organisation ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige vorgenommen wird
- diese kleinen Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten
- die Verpflegung ein beschränktes Angebot nicht übersteigt, diese darf ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden (ein zusätzliches geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten, z.B. Grillhütte) führt in der Regel nicht zum Verlust der steuerlichen Begünstigung.
- Unterhaltungsdarbietungen dürfen nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen
Die Frage, wann eine Musik- oder Künstlergruppe als „regional und der breiten Masse nicht bekannt“ gilt, beantwortet die Finanzbehörde derzeit mit einem Nicht-Überschreiten des üblichen Preises der Musik- oder Künstlergruppe von € 800/Stunde.
Werden nicht sämtliche von der Finanzverwaltung genannten Kriterien erfüllt, liegt ein begünstigungsschädliches großes Vereinsfest vor. Bei Erfüllung der o.a. Voraussetzungen ist das kleine Vereinsfest auch nicht von der ab 1.1.2016 geltenden Registrierkassenpflicht betroffen.
Ganz aktuell (20.6.2016) soll es in den nächsten Tagen zu einigen Veränderungen hinsichtlich der Registrierkassenpflicht kommen. Einerseits wird die sogenannte Kalte-Hände-Regelung vereinfacht, indem Umsätze, die im Freien gemacht werden, nicht mehr mit den Umsätzen des Hauptbetriebes zusammengerechnet werden müssen. Dadurch können Umsätze im Freien bis 30.000 Euro mittels Kassasturz aufgezeichnet werden. Weiters soll die Zusammenarbeit von Gastronomie und Vereinen vereinfacht werden, indem das Angebot von Gastronomen nicht mehr dem Verein zugerechnet wird – damit läuft ein Verein nicht mehr in Gefahr, die steuerliche Begünstigung zu verlieren. Die o.a. Stundengrenze für das “kleine Vereinsfest” soll von 48 Stunden auf 72 Stunden erhöht werden und schlussendlich soll die Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen entfallen.
Links: diepresse.com, standard.at
[wp_ad_camp_2]