Die Prämien für eine reine Ablebensversicherung zur Absicherung der Kreditrestschuld für ein Darlehen, welches zur Errichtung eines Gebäudes aufgenommen wurde, stellen Sicherungskosten für die Kaufpreisfinanzierung dar und gehören nicht zu den Anschaffungskosten des Gebäudes. Die Prämien sind somit keine Werbungskosten und damit nicht abzugsfähig, stellen jedoch eine Sonderausgabe im Sinne des §18/1/2 EStG 1988 dar. Quelle: Salzburger Steuerdialog 2008