Sonderausgaben für thermische Sanierung

Von | 11. September 2022

imageMit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) wurde die steuerliche Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem und für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden geschaffen.

Die neue Z.10 im § 18 Abs. 1 EStG:

a) Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden
– Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes lt. Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt
– Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt
– Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro
b) Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem
– Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt
– Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt
– Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 2 000 Euro
c) Ausgaben gemäß lit. a und lit. b sind im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt
– für Ausgaben gemäß lit. a 800 Euro jährlich und
– für Ausgaben gemäß lit. b 400 Euro jährlich.
d) Wird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß lit. a oder lit. b betrifft, gilt Folgendes:
– Der Zeitraum für die Berücksichtigung eines Pauschbetrages verlängert sich auf insgesamt zehn Kalenderjahre.
– Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der  Pauschbetrag gemäß lit. a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß lit. b zu berücksichtigen
– Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderte Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß lit. a zu berücksichtigen

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