Im Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2008 habe ich folgende Klarstellung zu Umsätzen mit Ladebons, Telefonwertkarten und CallingCards gefunden: Beim Weiterverkauf derartiger Karten durch einen Händler handelt es sich nicht um eine Lieferung sondern um eine sonstige Leistung. Nachdem der weiterverkaufende Händler keine Telekommunikationsleistungen erbringt, stellt lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Karte die umsatzsteuerlich relevante Provision dar. Für diese Leistung kommt jedoch die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994 zur Anwendung. Details sind hier nachzulesen.