Wichtige Eckpunkte dieses Gesetzes sind die garantierten Überweisungsfristen, verlängerte Einspruchsfristen bei Einzugsermächtigungen und Lastschriften, Erhöhung der beschränkten Haftung bei Kreditkartenmissbrauch, Kündigungsfristen und kostenlose Schließungen von Girokonten.
Speziell hinweisen möchte ich jedoch auf die Regelung sogenannter „Zahlscheingebühren“, deren Verrechnung von manchen Lieferanten noch immer feierliche „Urständ“ feiert.
Im §27 sind nämlich die Entgelte für Zahlungsdienste geregelt, u.a. ist im Abs. 6 folgendes definiert: „Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.“ Das Bundesgesetzblatt vom 15.7.2009 mit dem ZaDiG finden Sie hier.