Zahlungsdienstegesetz

Von | 10. Januar 2010

Wichtige Eckpunkte dieses Gesetzes sind die garantierten Überweisungsfristen, verlängerte Einspruchsfristen bei Einzugsermächtigungen und Lastschriften, Erhöhung der beschränkten Haftung bei Kreditkartenmissbrauch, Kündigungsfristen und kostenlose Schließungen von Girokonten.

Speziell hinweisen möchte ich jedoch auf die Regelung sogenannter „Zahlscheingebühren“, deren Verrechnung von manchen Lieferanten noch immer feierliche „Urständ“ feiert.

Im §27 sind nämlich die Entgelte für Zahlungsdienste geregelt, u.a. ist im Abs. 6 folgendes definiert: „Der  Zahlungsdienstleister  darf  dem  Zahlungsempfänger  nicht  verwehren,  dem  Zahler  für  die Nutzung  eines  bestimmten  Zahlungsinstruments  eine  Ermäßigung  anzubieten.  Die  Erhebung  von Entgelten durch den Zahlungsempfänger  im Falle der Nutzung  eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.“ Das Bundesgesetzblatt vom 15.7.2009 mit dem ZaDiG finden Sie hier.

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