Der §21 des Mietrechtsgesetzes (MRG) normiert, welche Kosten Betriebskosten sind dürfen. Es gelten die folgenden taxativ aufgelisteten Kosten:
1. Kosten für Wasser
2. Rauchfangkehrer, Kanal, Müll, Schädlingsbekämpfung
3. Beleuchtung
4. Feuer-Versicherung
5. Haftpflichtversicherung, Wasserversicherung
6. Versicherung gegen andere Schäden (z.B. Glasbruch, Sturmschäden)
7. Kosten der Verwaltung
8. Aufwendungen für die Hausbetreuung
Weiters können alle öffentlichen Abgaben lt. §21 Abs. 2 anteilig angerechnet werden, soweit nicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen ein Überwälzen auf die Mieter verboten ist.
Jahrespauschalverrechnung nach §21 Abs. 3
Der Vermieter darf zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben um höchstens 10% überschritten werden darf, zur Anrechnung bringen. Die Betriebskostenabrechnung ist bis spätestens 30.6. des Folgejahres an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen, ebenso ist den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss, ist dieser zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich ein Fehlbetrag zu Lasten des Hauptmieters, so muss der Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin entrichtet werden.
Einzelvorschreibung nach §21 Abs. 4
Macht der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nicht Gebrauch, können Monat für Monat die tatsächlichen Kosten weiterverrechnet werden.