Schrott-Umsatzsteuerverordnung 2007

Von | 29. August 2007

Klingt ja irgendwie so, also ob hier eine USt-Verordnung totaler Schrott wäre. In Wirklichkeit steckt aber ganz eine andere Geschichte dahinter. Für die Lieferung von Schrott (und hier ist wirklicher Schrott gemeint 😉 also z.B. Eisen-, Kunststoffabfälle und ähnliches) gilt ab 1.7.2007 der Leistungsempfänger als Steuerschuldner. Im Prinzip die gleiche Regelung wie die schon jetzt bestehenden Regelungen für innergemeinschaftlichen Erwerb, Bauleistungen an Unternehmer, der ihrerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind oder Fälle nach §19(1) 2.Satz (leistendes Unternehmen im Ausland, Leistungsempfänger ist USt-Schuldner, Umsätze mit freiberuflichen Leistungen, Vermittlungsleistungen).

Für die Immobilien- (bzw. vielmehr Verwaltungs)branche könnte diese neue Verordnung möglicherweise insofern Mehrarbeit bedeuten, als dass derartige Fälle keine normal zu versteuernden Umsätze darstellen und in der UVA bzw. Erklärung getrennt auszuweisen sind. Auftreten könnten diese Fälle, wenn z.B. Verwalter oder Wohnbaugesellschaften Altmetallsammlungen durchführen und dieses gesammelte Altmetall an einen Recycler verkaufen. Diese Umsätze würden unter diese „Schrott-USt-Verordnung“ fallen…

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