Neuigkeiten in der Baubranche

Von | 4. Dezember 2015

image Barzahlungs- u. Abzugsverbot in der Baubranche
Barzahlungsverbot von Arbeitslohn: Geldzahlungen am Bau müssen ab 1.1.2016 zwingend unbar vorgenommen werden, betroffen davon sind nicht nur reine Bauleistungen, sondern auch die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung – also z.B. auch die klassische Raumpflege. Bei Verstößen wird mit Finanzordnungsstrafen von bis zu 5.000€ geahndet.

Abzugsverbot bei Sub-Unternehmen
Weiters besteht ab 2016 ein Abzugsverbot bei Sub-Unternehmen im Baubereich: Aufwendungen bzw. Ausgaben an Sub-Unternehmen sind nicht abzugsfähig, sofern sie bar bezahlt werden und die Freigrenze von 500€ übersteigen.

Privater Hausbau
Weitere verschärfte Bestimmungen werden im Bereich des privaten Hausbaues für 2016 angekündigt: Verstärkte Überprüfung ab 1.1.2016, ob “Leistungen wissentlich ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung” vergeben werden/wurden (Pfusch). In diesen Fall handelt ahndet die Finanz dies als Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafandrohung von 2.180€ versehen ist.

Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.

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KESt/Unternehmensbesteuerung ab 2016

Von | 1. Dezember 2015

image Erhöhung der KESt auf 27,5%

Die Gesamtsteuerbelastung einer ausschüttenden GmbH steigt nun von 43,75% auf 45,625%. Dazu noch der Hinweis auf den korrekten Zeitpunkt für die Abführung der KESt: Die Kapitalertragsteuer (= KESt) in Höhe von derzeit 25% ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2%iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften

Vorrang der Ausschüttung operativer Gewinne – der ausgeschüttete Betrag gilt zwingend als Einkommensverwendung, soweit dieser durch erwirtschaftete Gewinne gedeckt ist, nur im anderen Fall (wenn durch Einlagen der Gesellschafter gedeckt) handelt es sich um Einlagenrückzahlung. Ausnahme: ordentliche Kapitalherabsetzung.

Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.

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Neuer USt-Satz ab 2016

Von | 30. November 2015

image Ab 1.1.2016 trifft uns ja bekanntlich der neue USt-Satz von 13%.

Die Anlage zum UStG wurde auf zwei Teile erweitert: Anlage 1: ermäßigter Steuersatz 10%, Anlage 2: ermäßigter Steuersatz 13%.

Beispiele f. 13% pflichtige Leistungen: Landwirtschaftliche Erzeugnisse (lebende Tiere, Pflanzen, Saatgut, Brennholz, etc.), Beherbergung samt Nebenleistung, Tätigkeit als Künstler, Schwimmbäder u. Thermalbehandlungen, Theater, Aufführungen, Zoos, Naturparks, Filmvorführungen, Zirkus, Ab-Hof-Verkauf von Wein, sportliche Veranstaltungen.

Für Beherbergung gibt es eine Übergangsphase, 13% ab 1.5.2016, 10% für das erste Halbjahr, wenn die Buchung und Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist. Das ortsübliche Frühstück ist auch weiterhin mit 10% zu versteuern.

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Domizil Usermeeting 2015

Von | 30. November 2015

Am Donnerstag, den 17. September 2015 fand unser diesjähriges Usermeeting im Hotel Courtyard by Marriot in Linz statt. 

Neben vielen Fachvorträgen gab es die Möglichkeit zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Anschließend ging es ins Gasthaus Freiseder zum gemütlichen Ausklang.

"Bankenpaket": Kontenregister, Konteneinschau, Meldepflicht

Von | 29. November 2015

image Kontenregister: Einrichtung eines automationsunterstützten Kontenregisters beim BMF über Konten und Depots mit Aufbewahrung der Daten 10 Jahre nach Konten-/Depotschließung, die Daten müssen von den Kreditinstituten (über FinanzOnline) gemeldet werden. Es handelt sich nur um die Bekanntgabe der Existenz von Konten/Depots und keiner Kontenstände. Die Übermittlung hat laufend zu erfolgen, beginnend mit 1.3.2015. Einsicht in und Auskunft aus dem Kontenregister ist neben den bisher gerichtlich schon erlaubten Fällen nun auch für die Abgabenbehörde des Bundes möglich, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Jede Abfrage muss protokolliert werden, der Betroffene muss über eine durchgeführte Kontenregister-Einsicht verständigt werden.

Konteneinschau: Kontoöffnung auf Verlangen der Abgabenbehörde nach Bewilligung durch eines Einzelrichters des Bundesfinanzgerichtes. Eine Einschau durch die Abgabenbehörde wäre z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung möglich, wenn sich der Abgabenpflichtige weigert, die vollständigen Kontenunterlagen herauszugeben.

Meldepflicht: Kreditinstitute sind verpflichtet, alle Kapitalab- und zuflüsse von Konten/Depots von natürlichen Personen ab einem Betrag von 50.000€ über FinanzOnline zu melden, wobei mehrere offensichtlich miteinander verbundene Zahlungen zusammengerechnet werden.

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Brückenkampf am Neusiedlersee

Von | 19. November 2015

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Wie ich vor kurzem leider erst erfahren habe, ist heuer im Sommer die Schriftstellerin, Publizistin und frühere ORF-Burgenland Mitarbeiterin Klara Köttner-Benigni in Eisenstadt verstorben.

Köttner-Benigni war nicht nur eine Schriftstellerin die sich um literarische Kontakte mit unseren östlichen Nachbarstaaten bemühte, sondern auch 1971 eine Wegbereiterin für die vielen großen Umweltaktionen, die in den Achtziger Jahren noch folgen sollten.

Warum das?

Vielen eine kaum bekannte Tatsache ist, dass der burgenländische Landeshauptmann Theodor Kery eine 3,2 km lange Brücke über den Neusiedlersee zwischen Illmitz und Mörbisch bauen lassen wollte. Am 2. März 1971 gab es dazu einen Landtagsbeschluss, doch dieser bewirkte große Widerstände in der burgenländischen Bevölkerung und darüber hinaus, und im Endeffekt hatte das Burgenland dann keine Brücke, sondern die erste Bürgerinitiative, die federführend durch Klara Köttner-Benigni entstand.

Eine ausgezeichnete Informationsquelle zu diesem Thema stellt die Diplomarbeit von Fabian Stegmayer unter dem Titel „Brückenkampf am Neusiedler See“ dar, hier noch das Projekt auf Wikipedia und Klara Köttner-Benigni auf Wikipedia.

Immobilienbesteuerung ab 2016

Von | 16. November 2015

Home Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 ergibt sich im Rahmen der Immobilienbesteuerung eine Reihe von Neuerungen, hier die wichtigsten Punkte stichwortartig aufgelistet.

Ertragsteuer:

  • Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30%
  • Inflationsabschlag nun 0% (bisher bei Regelbesteuerung 2% p.a. ab dem 11. Jahr, max. 50%)
  • Abzugsverbot bei Werbungskosten ja, nun neu bei Sondersteuersatz, nein bei Regelbesteuerung
  • Abschreibungssätze im Betriebsvermögen, nun neu: 1,5%
  • Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude statt 20:80 nun 40:60
  • 15 Jahre Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen statt bisher Zehntelabsetzung
  • Verluste aus Grundstücksveräußerung im Betriebsvermögen vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücken und Rest nun neu zu 60% ausgleichs- und vortragsfähig
  • Verluste aus Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen: Nun neu Ausgleich zu 60% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder zur Gänze im Jahr der Entstehung oder verteilt auf 15 Jahre

Grunderwerbsteuer:

  • Bemessungsgrundlage ist nun der „Grundstückswert“ bzw. Wert der Gegenleistung, mindestens der „Grundstückswert“. Dieser Grundstückswert entspricht in etwa dem 3-fachen Bodenwerte und dem Gebäudewert und wird von einem dem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert zu berechnen sein. 3 Berechnungsmethoden:
    • Pauschalwertmethode: Immobilienpreisspiegel und Schätzgutachten – teuer!
    • Pauschalmodell: Komplizierte Formel unter Berücksichtigung von Grundfläche, Bodenwert, Nutzfläche, Baukosten, Abnutzung – kompliziert!
    • Immobilienpreisspiegel, derzeit erstellt von der Wirtschaftskammer, ab 2017 von der Statistik Austria
  • Steuersatz: 0,5% für bestimmte betriebliche Anteilsübertragungen und -vereinigungen bzw. Erwerbsvorgänge nach dem UmgrStg.
    Bei Kauf, Schenkung und Erbschaft 0,5% für die ersten 250.000, 2% für die nächsten 150.000 und 3% für darüber hinaus.
  • Ausnahmefälle: Betriebsübergabe, Hauptwohnsitzbefreiung, Erwerb durch privatrechtliche Stiftung
  • Entrichtung der Steuer auf Antrag verteilt auf 2-5 Jahre möglich (unter Bezahlung einer entsprechenden Verzinsung)

Umsatzsteuer:

  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Fahrzeugabstellplätze wird nun der Vermietung von Räumlichkeiten ab 1.1.2016 gleichgestellt und ist somit mit 20% zu versteuern. Das bedeutet, dass bei Weiterverrechnung von Aufwendungen für Erhaltung, Verwaltung und Betrieb der im gemeinsamen Eigentum stehenden Anlagen für Fahrzeugabstellplätze der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung zu bringen ist.

Weitere Informationen zur GrESt auch bei Linder&Gruber.

Info: alle Beiträge zur Steuerreform 2015/2015 sind unter diesem Tag zu finden.

Die Macht der Sprache zu beachten

Von | 14. November 2015

imageist manchmal ein Kunststück – in diesem Artikel zum Thema “Lehrer kommen positiver an, wenn sie die Macht der Sprache beachten” werden einige gute Beispiele angeführt, was und wie man etwas sagen sollte und wie man es besser nicht sagt.

Sprache als Werkzeug, um Positives oder auch Negatives auszulösen – das gelingt, manchmal auch unbewusst. Über die Wörtchen “aber”, “vielleicht” und viele mehr sollte man nachdenken bevor und wann man sie benutzt.

Lesenswerter Artikel, hier der Link – dort gib’s übrigens zum Wort „ABER“ auch ein gutes Video…

Rundumadum

Von | 8. November 2015

imageEinmal rund um Wien walken oder laufen – eine Herausforderung für Körper und Geist! Ob sich bei diesem Bericht wohl der eine oder andere wiedererkennt? Jedenfalls war der heurige Trail-Lauf “Rundumadum” (einmal rund um Wien mit 130km bzw. die halbe Sache mit 64km) wieder ein Riesen-Event, der für alle Teilnehmer sicher ein unvergessliches Erlebnis bleiben wird. Hier die Webseite dazu.

Update 9.11.2015: Zu diesem Thema passt auch der ganz ausgezeichnete Blogbeitrag „64 km Wien Rundumadum – oder warum ich mir selbst den Boden unter den Füßen wegziehe“ von Bernhard Isker, der auf www.mindmover.at launig und minutiös seinen Lauf um das halbe Wien beschreibt – ein lesenswerter Bericht.

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Kriegstagebuch

Von | 30. Oktober 2015

Ich habe hier das “Kriegstagebuch eines Landsers” von Rudolf Klein gefunden, das die Unwägsamkeiten seiner Kriegszeit sehr detailgetreu erzählt. Vom Tag des Kriegsbeginn bis zur Heimkehr aus der russischen Gefangenschaft – eine Lektüre zum sinnlichen Nachdenken.

Ähnliche Tagebücher habe ich bei Josef Gratz entdeckt, dessen Erzählungen sogar mit dem Bürgerkrieg 1934 beginnen – sowie bei Franz Eschner, der noch ein paar Jahre älter war.

Gemeinsam hatten sie alle drei, dass sie aus den fürchterlichen Kriegen unversehrt zurückgekehrt waren.

Gerade heute können uns vielleicht derartige Berichte wieder ein wenig zum Nachdenken anregen, dass vor einigen Jahrzehnten Krieg direkt vor unserer Haustür stattgefunden hat.

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Sonderausgaben 2016

Von | 20. Oktober 2015

Ab 2016 gilt: die Geltendmachung bestimmter Sonderausgaben (sog. “Topfsonderausgaben” nach §18/1) wird eingeschränkt, es betrifft dies u.a. freiwillige Kranken-, Unfall- od. Pensionsversicherungen, Lebensversicherungen und Ausgaben zur Schaffung und Sanierung von Wohnraum.

  • Gibt es bestehende Verträge, dann sind diese noch fünf Jahre lang absetzbar (Veranlagung 2016 bis 2020)
  • Sonderausgaben aufgrund neuer Verträge oder Ausgaben ab dem 1.1.2016 sind nicht mehr absetzbar
  • Das Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60€ wird 2020 das letzte Mal berücksichtigt

Ausgenommen von dieser Regelung sind

  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung
  • Beiträge an Versorgungs- u. Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbst. Erwerbstätigen sowie die Verteilung derartiger Einmalprämien auf 10 Jahre

Fazit:

Neue Versicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung/Sanierung sind ab 1.1.2016 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, bestehende Verträge (z.B. auch Darlehensrückzahlung für fremdfinanzierte Bau-/Sanierungskosten) können letztmalig mit Veranlagungsjahr 2020 geltend gemacht werden.

Hinweis zur automatischen Datenübermittlung von Spenden, Kirchenbeiträgen und Versicherungsprämien an das Finanzamt: Für nach dem Jahr 2016 geleistete Beträge müssen von Organisationen mit festen örtlichen Einrichtungen im Inland die Zahlungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dies erfolgt erstmalig im Jahr 2018 und ist dann somit automatisiert und muss vom Steuerpflichtigen nicht mehr getrennt nachgewiesen werden.

Registrierkasse ab 1.1.2016

Von | 18. Oktober 2015

image Ab 1.1.2016 tritt gem. §131b BAO die Registrierkassenpflicht in Österreich in Kraft. Hier die Details dazu und einige Tipps.

Wer ist von der Verpflichtung betroffen?

Die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse betrifft Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000€ UND Barumsätzen im Jahr von mehr als 7.500€. Unter “Barumsätze” in diesem Sinne sind Barzahlung, Bankomatzahlung, Zahlung per Kreditkarte, Gutscheinen, Barschecks, Bons, Geschenkmünzen, usw. zu verstehen.

Nicht zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind Betriebe, die Umsätze mit der “kalten Hand” ausführen, also z.B. der viel-zitierte Maronibrater usw. – das sind Betriebe, deren Umsätze nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, soweit der Jahresumsatz die Grenze von 30.000€ nicht erreicht. Ebenso entfällt die Verpflichtung für begünstigte Körperschaften nach §45(1) BAO (Feuerwehrfeste, usw.).

Was ist zu tun?

Für jede Barzahlung (siehe oben) ist dem Leistungsempfänger ein Beleg über die empfangende Zahlung auszustellen. Dies hat mittels einer elektronischen Registrierkasse zu erfolgen. Erleichterungen gibt es für Umsätze, die nicht unmittelbar am Betriebsort getätigt werden, z.B. Masseur, mobiler Friseur usw. – diese Betriebe dürfen ihre Bareinnahmen nach der Rückkehr zum Betriebsort in der Registrierkasse erfassen, wenn bei der tatsächlichen Barzahlung ein Beleg (Paragon) ausgestellt wurde und die Durchschrift aufbewahrt wird. Die Mindest-Bestandteile dieses Beleges über empfangene Barzahlungen sind:

  • Bezeichnung des leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Nummer
  • Tag der Ausstellung (Datum)
  • Menge u. handelsübliche Bezeichnung der Lieferung od. Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Zusätzliche Angaben bei Verwendung einer elektronischer Registrierkasse: Kassenidentifikationsnummer, Datum/Uhrzeit der Ausstellung, Betrag nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer QR-Code mit verschüsseltem Umsatzzähler, Seriennummer des Signaturzertifikates u. Signaturwerte des betreffenden und vorhergehenden Barumsatzes. Diese technischen Einzelheiten und zusätzlichen Angaben sind in der Registrierkassen-Verordnung  (RKS-V) geregelt und treten mit 1.1.2017 in Kraft.

Der Leistungsempfänger hat die Verpflichtung, den Beleg anzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.

Ab wann?

Mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf jenes Voranmeldungszeitraumes, in dem die maßgeblichen Grenzen erstmalig überschritten werden (wobei auch das Jahr 2015 in diesen Beobachtungszeitraum einzuschließen ist – Frist beginnt also schon 2015 zu laufen, wenn im Jahr 2015 die Grenzen überschritten werden). Dies gilt gleichermaßen für unecht befreite Kleinunternehmer ohne Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Fazit

Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Anbietern von Registrierkassen. Unter Registrierkassen versteht man natürlich nicht nur eine wirkliche Kasse, es kann sich auch um reine Softwarelösungen handeln. Die Registrierkassenverordnung allerdings, die erst Anfang Dezember 2015 beschlossen wird, beinhaltet zahlreiche zusätzliche Sicherheitsanforderungen (siehe oben), die erst ab 1.1.2017 erfüllt werden müssen. Daher ist es wichtig, dass bei der Anschaffung einer Registrierkasse zum jetzigen Zeitpunkt beachtet wird, dass der Hersteller die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen garantiert und verbindlich zusagt, dass diese Updates im Lauf des nächsten Jahres zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten für eine Registrierkasse werden mit einer Prämie von € 200 gefördert, wobei die Prämie im Jahr der Anschaffung bei der jährlichen Steuererklärung mittels Beilagenformular E 108c beantragt werden kann. Die Gutschrift erfolgt im Zuge der Veranlagung direkt auf das Abgabenkonto. Weiters dürfen die die Anschaffungskosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgesetzt werden.

Links

Guter Beitrag der WKO zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung mit vielen der o.a. Punkte, siehe hier.

Die Finanzverwaltung hat eine gute Frage-Antwort-Seite eingerichtet, in der viele interessante Dinge zur Registrierkasse nachgelesen werden, z.B. “Was bedeutet die Belegerteilungsverpflichtung für den Unternehmer? Was für den Kunden?”, “Gibt es Konsequenzen bei der Nichteinhaltung der Belegerteilungsverpflichtung für den Unternehmer?”, “Gibt es Konsequenzen für den Kunden?”, uvm., siehe hier.

Als eine vielversprechende und gute Softwarelösung für eine Registrierkasse habe ich mit cbird angesehen und kurz angetestet, es handelt sich hier um eine kleine einfache Software-Kassenlösung um 199€ für Dienstleistungsbetriebe, die auf einem USB-Stick läuft. Aus heutiger Sicht: empfehlenswert. Hier der Link: cbird.at

Ergänzung 26.10.2015 – aktuelle Links:
ready2order Kosten umsatzabhängig
pocketbill.at Lösung über App, 5€/Monat

Ergänzung 10.11.2015 – aktuelle Links:
Hier noch ein guter Link zu Anbietern von Registrierkassen: www.fiskaltrust.at/partner-list/

Ergänzung 7.12.2015 – aktuelle Links:
Hier der Link des letzten Erlasses des BM für Finanzen vom 12.11. zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
kostenlose-Registrierkasse.at – kostenlos, wird getestet…

Ergänzung 14.1.2018 – aktuelle Links:
BM für Finanzen – Informationen zu Registrierkassen

Hinweis: Der Gesetzestext zum Steuerreformgesetz 2015/2016 ist hier zu finden.

Landeslehrer-Pensionen

Von | 17. Oktober 2015

Ohne hier wieder mal auf die Lehrer losgehen zu wollen – der Rechnungshof hat vor kurzem seinen Bericht zu den Landeslehrer-Pensionen veröffentlicht, hier der Link.

 

Die Kurz-Zusammenfassung:

Unter den begünstigenden Bedingungen der Hacklerregelung–ALT fanden 2008 bis 2013 rd. 72,9 % aller Ruhestandsversetzungen von Landeslehrerbeamten statt.

Für die Geburtsjahrgänge bis 1953 lag bei Beamten des Bundes, der Länder und der Landeslehrerbeamten gemäß der vom Bundesgesetzgeber 2008 verlängerten Hacklerregelung–ALT noch die Möglichkeit vor, ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge von der Höhe des Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt zu werden.

Eine dazu vergleichbare Hacklerregelung–ALT galt auch für ASVG–Versicherte. Eine Abschätzung der Ausgaben des Bundes für die 2008 bis 2013 insgesamt 12.440 vorzeitigen Ruhestandsversetzungen der Landeslehrerbeamten und Bundeslehrerbeamten nach der Hacklerregelung–ALT ergab auf Gesamtpensionsdauer — gegenüber einer Ruhestandsversetzung mit dem für die Alterspension erforderlichen Pensionsantrittsalter von 65 Jahren — geschätzte Mehrausgaben von über 2 Mrd. EUR (Geld- wert 2006; beispielhafter Gehaltsverlauf Maturant Verwendungsgruppe A2/2).

Die überwiegende Inanspruchnahme der Hacklerregelung–ALT (Ruhestandsversetzung ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) ergab in Verbindung mit den krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen ein resultierendes durchschnittliches Pensionsantrittsalter der Landeslehrerbeamten im Zeitraum 2008 bis 2013 von lediglich 59,6 Jahren. Pensionsantrittsarten mit einem höheren Pensionsalter, beispielsweise der Korridor ab dem 62. Lebensjahr oder das gesetzliche Pensionsalter, wurden von den Landeslehrerbeamten hingegen nahezu nicht in Anspruch genommen.
Das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundeslehrerbeamten belief sich im Zeitraum 2008 bis 2013 auf durchschnittlich 61,2 Jahre, weil die Ruhestandsversetzungen der Bundeslehrerbeamten zu 16,6 % mit dem gesetzlichen Pensionsalter (Alterspension ab 65 Jahre oder Regelpensionsalter hier im Übergangszeitraum ab 63 Jahre) und zu 13,3 % mit der Korridorregelung (ab 62 Jahre) erfolgten.

Es gilt das Grundgesetz

Von | 13. Oktober 2015

image In der Frankfurter Allgemeinen habe ich vor kurzem einen guten Artikel zur Flüchtlingskrise gelesen der thematisiert, dass das Grundgesetz in Deutschland über der Bibel oder dem Koran steht. Vor allem Deutschland hat die Türen weit für Flüchtlinge geöffnet und nimmt auch jetzt noch täglich Tausende von ihnen auf. Was jedenfalls noch bevorsteht ist, diesen Menschen die Regeln und Grundsätze eines demokratischen Staates darzulegen, sie mit den Spielregeln vertraut zu machen und sie davon zu überzeugen, dass diese Werte nicht verhandelbar sind.

Ein ausgezeichneter lesenswerter Artikel, der wohl vollinhaltlich auch für Österreich gilt.