Ernst Rottensteiner – IT, Energie, Immobilien, Musik und Outdoor

Willkommen auf meiner persönlichen Website – hier finden sich (hoffentlich) fundierte Beiträge und praktische Erfahrungen zu digitalen Technologien, Energiewirtschaft und -management, Immobilienwirtschaft, Musik sowie Wandern und Sport.

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Aktuelle Beiträge

Die Skripte des faulen Programmierers

Von | 8. Dezember 2015

image Sofern man dieser Geschichte glauben kann – einfach köstlich, was ein Programmierer nach seinem Abgang hinterlassen hat: Einen Fundus an Scripts zur Voll-Automatisierung des Alltags – „Alltag-Kater-Ausreden“ eingeschlossen. Skripte, die nicht nur den Alltag leichter machen, sondern auch helfen, sich auf die faule Haut zu legen. Das könnte ja fast schon zu einer Anleitung für gewievte Arbeitnehmer werden – was uns dieser Artikel hier auf Xing-News (Link nicht mehr aktiv) erzählt.

Kategorie: Fun

Bildungsprämie/-freibetrag, Forschungsprämie und verkürztes Formular E 1a-K 2015 ab 2016

Von | 7. Dezember 2015

image Auslaufen von Bildungsprämie u. Bildungsfreibetrag
Die derzeit bestehende Möglichkeit des Abzugs einer 6%igen Bildungsprämie nach §108c/1 EStG und eines Bildungsfreibetrages in der Höhe von max. 20% der Bildungsaufwendungen/-ausgaben ist ab 1.1.2016 nicht mehr vorgesehen.

Erhöhung der Forschungsprämie
Ab 1.1.2016 wird die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung von 10% auf 12% angehoben.

Verkürztes Formular E 1a-K 2015 für Kleinbetriebe
Der von der Wirtschaftskammer seit Jahren bestehende Wunsch nach einem reduzierten Formular für Kleinbetriebe wird ab 1.1.2016 nun mit dem neuen Formular E 1a-K Wirklichkeit. Für Kleinbetriebe ist es allerdings nach wie vor möglich und erlaubt, weiterhin das “normale” Formular E 1a zu benutzen. Das verkürzte Formular kann nur dann auf freiwilliger Basis verwendet werden, wenn einige bestimmte Voraussetzungen vorliegen: z.B. Einnahmen-/Ausgabenrechner od. Pauschalierung, Betriebseinnahmen max. 30.000€ netto, kein/e Betriebsverkauf/Betriebsübergabe/Umgründung und einige andere Voraussetzungen, die z.B. hier bei Deloitte Tax nachgelesen werden können.

Hinweis: Alle meine bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.

 

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2016: Arbeitnehmerveranlagung antragslos, KFZ-Sachbezug

Von | 6. Dezember 2015

Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte auch antragslos ab der Veranlagung 2016

Das Finanzamt nimmt dann eine antragslose Veranlagung vor, wenn entweder bis Juni keine Steuererklärung für das Vorjahr eingelangt ist und angenommen werden kann, dass es sich ausschließlich um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt und sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt und wenn nicht anzunehmen ist, dass die Gutschrift höher als jene ist, die sich durch elektronisch übermittelte Sonderausgaben und dem Lohnzettel ergibt.

Außerdem erfolgt dann eine antragslose Veranlagung, wenn zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes keine Steuererklärung abgegeben wurde und sich aufgrund der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.

Der Steuerpflichtige kann innerhalb der 5-Jahres-Frist eine Steuererklärung abgeben, es wird dann von der Finanzbehörde darüber entschieden und ggfs. der Bescheid aufgrund antragsloser Veranlagung aufgehoben.

Jene Fälle, in denen die Finanzbehörde eine Pflichtveranlagung durchführt, sind im §41/1 EStG angeführt (mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides, usw.)

KFZ-Sachbezug ab 2016

Der KFZ-Sachbezug ist nun abhängig vom CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges, ab 2016 grundsätzlich 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (max. 960,00 pro Monat). Bei Unterschreibung des Grenzwertes des jeweiligen Jahres (es gibt eine Staffelung) erfolgt die Berechnung mit einem ermäßigten Satz von 1,5% (max. 720,00 pro Monat). Reine Elektro-KFZ sind völlig sachbezugsfrei (kein CO2-Emissionswert), es gilt das Jahr der Anschaffung.

 

Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.

 

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Neuigkeiten in der Baubranche

Von | 4. Dezember 2015

image Barzahlungs- u. Abzugsverbot in der Baubranche
Barzahlungsverbot von Arbeitslohn: Geldzahlungen am Bau müssen ab 1.1.2016 zwingend unbar vorgenommen werden, betroffen davon sind nicht nur reine Bauleistungen, sondern auch die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung – also z.B. auch die klassische Raumpflege. Bei Verstößen wird mit Finanzordnungsstrafen von bis zu 5.000€ geahndet.

Abzugsverbot bei Sub-Unternehmen
Weiters besteht ab 2016 ein Abzugsverbot bei Sub-Unternehmen im Baubereich: Aufwendungen bzw. Ausgaben an Sub-Unternehmen sind nicht abzugsfähig, sofern sie bar bezahlt werden und die Freigrenze von 500€ übersteigen.

Privater Hausbau
Weitere verschärfte Bestimmungen werden im Bereich des privaten Hausbaues für 2016 angekündigt: Verstärkte Überprüfung ab 1.1.2016, ob “Leistungen wissentlich ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung” vergeben werden/wurden (Pfusch). In diesen Fall handelt ahndet die Finanz dies als Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafandrohung von 2.180€ versehen ist.

Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.

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KESt/Unternehmensbesteuerung ab 2016

Von | 1. Dezember 2015

image Erhöhung der KESt auf 27,5%

Die Gesamtsteuerbelastung einer ausschüttenden GmbH steigt nun von 43,75% auf 45,625%. Dazu noch der Hinweis auf den korrekten Zeitpunkt für die Abführung der KESt: Die Kapitalertragsteuer (= KESt) in Höhe von derzeit 25% ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2%iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften

Vorrang der Ausschüttung operativer Gewinne – der ausgeschüttete Betrag gilt zwingend als Einkommensverwendung, soweit dieser durch erwirtschaftete Gewinne gedeckt ist, nur im anderen Fall (wenn durch Einlagen der Gesellschafter gedeckt) handelt es sich um Einlagenrückzahlung. Ausnahme: ordentliche Kapitalherabsetzung.

Hinweis: Alle bisherigen Artikel zur Steuerreform 2015/2016 sind hier zu finden.

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Neuer USt-Satz ab 2016

Von | 30. November 2015

image Ab 1.1.2016 trifft uns ja bekanntlich der neue USt-Satz von 13%.

Die Anlage zum UStG wurde auf zwei Teile erweitert: Anlage 1: ermäßigter Steuersatz 10%, Anlage 2: ermäßigter Steuersatz 13%.

Beispiele f. 13% pflichtige Leistungen: Landwirtschaftliche Erzeugnisse (lebende Tiere, Pflanzen, Saatgut, Brennholz, etc.), Beherbergung samt Nebenleistung, Tätigkeit als Künstler, Schwimmbäder u. Thermalbehandlungen, Theater, Aufführungen, Zoos, Naturparks, Filmvorführungen, Zirkus, Ab-Hof-Verkauf von Wein, sportliche Veranstaltungen.

Für Beherbergung gibt es eine Übergangsphase, 13% ab 1.5.2016, 10% für das erste Halbjahr, wenn die Buchung und Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist. Das ortsübliche Frühstück ist auch weiterhin mit 10% zu versteuern.

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Domizil Usermeeting 2015

Von | 30. November 2015

Am Donnerstag, den 17. September 2015 fand unser diesjähriges Usermeeting im Hotel Courtyard by Marriot in Linz statt. 

Neben vielen Fachvorträgen gab es die Möglichkeit zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Anschließend ging es ins Gasthaus Freiseder zum gemütlichen Ausklang.

"Bankenpaket": Kontenregister, Konteneinschau, Meldepflicht

Von | 29. November 2015

image Kontenregister: Einrichtung eines automationsunterstützten Kontenregisters beim BMF über Konten und Depots mit Aufbewahrung der Daten 10 Jahre nach Konten-/Depotschließung, die Daten müssen von den Kreditinstituten (über FinanzOnline) gemeldet werden. Es handelt sich nur um die Bekanntgabe der Existenz von Konten/Depots und keiner Kontenstände. Die Übermittlung hat laufend zu erfolgen, beginnend mit 1.3.2015. Einsicht in und Auskunft aus dem Kontenregister ist neben den bisher gerichtlich schon erlaubten Fällen nun auch für die Abgabenbehörde des Bundes möglich, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Jede Abfrage muss protokolliert werden, der Betroffene muss über eine durchgeführte Kontenregister-Einsicht verständigt werden.

Konteneinschau: Kontoöffnung auf Verlangen der Abgabenbehörde nach Bewilligung durch eines Einzelrichters des Bundesfinanzgerichtes. Eine Einschau durch die Abgabenbehörde wäre z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung möglich, wenn sich der Abgabenpflichtige weigert, die vollständigen Kontenunterlagen herauszugeben.

Meldepflicht: Kreditinstitute sind verpflichtet, alle Kapitalab- und zuflüsse von Konten/Depots von natürlichen Personen ab einem Betrag von 50.000€ über FinanzOnline zu melden, wobei mehrere offensichtlich miteinander verbundene Zahlungen zusammengerechnet werden.

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Brückenkampf am Neusiedlersee

Von | 19. November 2015

image

Wie ich vor kurzem leider erst erfahren habe, ist heuer im Sommer die Schriftstellerin, Publizistin und frühere ORF-Burgenland Mitarbeiterin Klara Köttner-Benigni in Eisenstadt verstorben.

Köttner-Benigni war nicht nur eine Schriftstellerin die sich um literarische Kontakte mit unseren östlichen Nachbarstaaten bemühte, sondern auch 1971 eine Wegbereiterin für die vielen großen Umweltaktionen, die in den Achtziger Jahren noch folgen sollten.

Warum das?

Vielen eine kaum bekannte Tatsache ist, dass der burgenländische Landeshauptmann Theodor Kery eine 3,2 km lange Brücke über den Neusiedlersee zwischen Illmitz und Mörbisch bauen lassen wollte. Am 2. März 1971 gab es dazu einen Landtagsbeschluss, doch dieser bewirkte große Widerstände in der burgenländischen Bevölkerung und darüber hinaus, und im Endeffekt hatte das Burgenland dann keine Brücke, sondern die erste Bürgerinitiative, die federführend durch Klara Köttner-Benigni entstand.

Eine ausgezeichnete Informationsquelle zu diesem Thema stellt die Diplomarbeit von Fabian Stegmayer unter dem Titel „Brückenkampf am Neusiedler See“ dar, hier noch das Projekt auf Wikipedia und Klara Köttner-Benigni auf Wikipedia.

Immobilienbesteuerung ab 2016

Von | 16. November 2015

Home Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 ergibt sich im Rahmen der Immobilienbesteuerung eine Reihe von Neuerungen, hier die wichtigsten Punkte stichwortartig aufgelistet.

Ertragsteuer:

  • Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30%
  • Inflationsabschlag nun 0% (bisher bei Regelbesteuerung 2% p.a. ab dem 11. Jahr, max. 50%)
  • Abzugsverbot bei Werbungskosten ja, nun neu bei Sondersteuersatz, nein bei Regelbesteuerung
  • Abschreibungssätze im Betriebsvermögen, nun neu: 1,5%
  • Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude statt 20:80 nun 40:60
  • 15 Jahre Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen statt bisher Zehntelabsetzung
  • Verluste aus Grundstücksveräußerung im Betriebsvermögen vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücken und Rest nun neu zu 60% ausgleichs- und vortragsfähig
  • Verluste aus Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen: Nun neu Ausgleich zu 60% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder zur Gänze im Jahr der Entstehung oder verteilt auf 15 Jahre

Grunderwerbsteuer:

  • Bemessungsgrundlage ist nun der „Grundstückswert“ bzw. Wert der Gegenleistung, mindestens der „Grundstückswert“. Dieser Grundstückswert entspricht in etwa dem 3-fachen Bodenwerte und dem Gebäudewert und wird von einem dem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert zu berechnen sein. 3 Berechnungsmethoden:
    • Pauschalwertmethode: Immobilienpreisspiegel und Schätzgutachten – teuer!
    • Pauschalmodell: Komplizierte Formel unter Berücksichtigung von Grundfläche, Bodenwert, Nutzfläche, Baukosten, Abnutzung – kompliziert!
    • Immobilienpreisspiegel, derzeit erstellt von der Wirtschaftskammer, ab 2017 von der Statistik Austria
  • Steuersatz: 0,5% für bestimmte betriebliche Anteilsübertragungen und -vereinigungen bzw. Erwerbsvorgänge nach dem UmgrStg.
    Bei Kauf, Schenkung und Erbschaft 0,5% für die ersten 250.000, 2% für die nächsten 150.000 und 3% für darüber hinaus.
  • Ausnahmefälle: Betriebsübergabe, Hauptwohnsitzbefreiung, Erwerb durch privatrechtliche Stiftung
  • Entrichtung der Steuer auf Antrag verteilt auf 2-5 Jahre möglich (unter Bezahlung einer entsprechenden Verzinsung)

Umsatzsteuer:

  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Fahrzeugabstellplätze wird nun der Vermietung von Räumlichkeiten ab 1.1.2016 gleichgestellt und ist somit mit 20% zu versteuern. Das bedeutet, dass bei Weiterverrechnung von Aufwendungen für Erhaltung, Verwaltung und Betrieb der im gemeinsamen Eigentum stehenden Anlagen für Fahrzeugabstellplätze der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung zu bringen ist.

Weitere Informationen zur GrESt auch bei Linder&Gruber.

Info: alle Beiträge zur Steuerreform 2015/2015 sind unter diesem Tag zu finden.

Die Macht der Sprache zu beachten

Von | 14. November 2015

imageist manchmal ein Kunststück – in diesem Artikel zum Thema “Lehrer kommen positiver an, wenn sie die Macht der Sprache beachten” werden einige gute Beispiele angeführt, was und wie man etwas sagen sollte und wie man es besser nicht sagt.

Sprache als Werkzeug, um Positives oder auch Negatives auszulösen – das gelingt, manchmal auch unbewusst. Über die Wörtchen “aber”, “vielleicht” und viele mehr sollte man nachdenken bevor und wann man sie benutzt.

Lesenswerter Artikel, hier der Link – dort gib’s übrigens zum Wort „ABER“ auch ein gutes Video…

Rundumadum

Von | 8. November 2015

imageEinmal rund um Wien walken oder laufen – eine Herausforderung für Körper und Geist! Ob sich bei diesem Bericht wohl der eine oder andere wiedererkennt? Jedenfalls war der heurige Trail-Lauf “Rundumadum” (einmal rund um Wien mit 130km bzw. die halbe Sache mit 64km) wieder ein Riesen-Event, der für alle Teilnehmer sicher ein unvergessliches Erlebnis bleiben wird. Hier die Webseite dazu.

Update 9.11.2015: Zu diesem Thema passt auch der ganz ausgezeichnete Blogbeitrag „64 km Wien Rundumadum – oder warum ich mir selbst den Boden unter den Füßen wegziehe“ von Bernhard Isker, der auf www.mindmover.at launig und minutiös seinen Lauf um das halbe Wien beschreibt – ein lesenswerter Bericht.

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Kriegstagebuch

Von | 30. Oktober 2015

Ich habe hier hier aus dem Webarchiv das “Kriegstagebuch eines Landsers” von Rudolf Klein gefunden, das die Unwägsamkeiten seiner Kriegszeit sehr detailgetreu erzählt. Vom Tag des Kriegsbeginn bis zur Heimkehr aus der russischen Gefangenschaft – eine Lektüre zum sinnlichen Nachdenken.

Diese Links/Ressourcen sind leider nicht mehr vorhanden: Ähnliche Tagebücher habe ich bei Josef Gratz entdeckt, dessen Erzählungen sogar mit dem Bürgerkrieg 1934 beginnen – sowie bei Franz Eschner, der noch ein paar Jahre älter war.

Gemeinsam hatten sie alle drei, dass sie aus den fürchterlichen Kriegen unversehrt zurückgekehrt waren.

Gerade heute können uns vielleicht derartige Berichte wieder ein wenig zum Nachdenken anregen, dass vor einigen Jahrzehnten Krieg direkt vor unserer Haustür stattgefunden hat.

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Sonderausgaben 2016

Von | 20. Oktober 2015

Ab 2016 gilt: die Geltendmachung bestimmter Sonderausgaben (sog. “Topfsonderausgaben” nach §18/1) wird eingeschränkt, es betrifft dies u.a. freiwillige Kranken-, Unfall- od. Pensionsversicherungen, Lebensversicherungen und Ausgaben zur Schaffung und Sanierung von Wohnraum.

  • Gibt es bestehende Verträge, dann sind diese noch fünf Jahre lang absetzbar (Veranlagung 2016 bis 2020)
  • Sonderausgaben aufgrund neuer Verträge oder Ausgaben ab dem 1.1.2016 sind nicht mehr absetzbar
  • Das Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60€ wird 2020 das letzte Mal berücksichtigt

Ausgenommen von dieser Regelung sind

  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung
  • Beiträge an Versorgungs- u. Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbst. Erwerbstätigen sowie die Verteilung derartiger Einmalprämien auf 10 Jahre

Fazit:

Neue Versicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung/Sanierung sind ab 1.1.2016 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, bestehende Verträge (z.B. auch Darlehensrückzahlung für fremdfinanzierte Bau-/Sanierungskosten) können letztmalig mit Veranlagungsjahr 2020 geltend gemacht werden.

Hinweis zur automatischen Datenübermittlung von Spenden, Kirchenbeiträgen und Versicherungsprämien an das Finanzamt: Für nach dem Jahr 2016 geleistete Beträge müssen von Organisationen mit festen örtlichen Einrichtungen im Inland die Zahlungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dies erfolgt erstmalig im Jahr 2018 und ist dann somit automatisiert und muss vom Steuerpflichtigen nicht mehr getrennt nachgewiesen werden.