In einem ausgezeichneten Artikel ihres Newsletters behandelt die LBG Wirtschaftstreuhand wieder einmal die steuerlichen Unterschiede zwischen Anzahlung und Teilzahlungsrechnung im Baugewerbe. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist natürlich die korrekte Einordnung, ob es sich nun wirklich um eine Teilzahlung oder um eine Anzahlungsrechnung handelt, zumal der Zeitpunkt der Fälligkeit der USt unterschiedlich ist.
Anzahlung: Für den Voranmeldungszeitraum ist der Zeitpunkt der Zahlung relevant. Die Umsatzsteuer ist somit am 15. des der Zahlung zweitfolgenden Monats abzuführen (gleiches gilt natürlich betreffend der Vorsteuer für den Rechnungsempfänger). Eine Anzahlungsrechnung liegt dann vor, wenn noch keine Leistung erbracht wurde. In der Bauwirtschaft gilt die Leistung dann als erbracht, wenn Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes an den Auftraggeber erfolgt. I.d.R. werden alle Zahlungen vor tatsächlicher Schlüsselübergabe als Anzahlung zu qualifizieren sein.
Teilzahlung: USt/VSt wird normal behandelt, d.h. Umsatzsteuer ist am 15. des der Leistung zweitfolgenden Monats abzuführen. Bei der Teilzahlung handelt es sich um die Lieferung einzelner Teile eines Bauwerkes unter der Voraussetzung, dass die Werklieferung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist, dass die Teillieferung und nicht erst das Gesamtwerk abgenommen wird, dass vor Abnahme ein Teilentgelt für Teile der Werklieferung vereinbart wird und das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird, d.h. dass es sich um keine vorläufigen Teilrechnungen handeln darf, die mit einer Schlussrechnung endgültig abgerechnet werden.
Quelle: LBG Treuhand


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Da ja Spenden an gewisse Organisationen seit 1.1.2009 bis zur Höhe von 10% des Jahreseinkommens von der Lohn- bzw. Einkommensteuer absetzbar sind, sorgen manche Hilfsorganisationen – so auch Licht ins Dunkel – mit Information für potentielle Spender, wie diese durch Steuerersparnis ihre Spendenleistung erhöhen könnten. So auch auf der Webseite von